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Satzung

 

§1 Vereinsname und -sitz

Der Verein führt den Namen "Spiel- und Sportverein Anhausen e.V." abgekürzt "SSV Anhausen e.V.". Er hat seinen Sitz in 86420 Diedorf, Ortsteil Anhausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V., im Bayerischen Sportschützenbund e.V., im Volksspielkunstverband Bayern e.V. und im Boccia Bund Deutschland und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§3 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit insbesondere der Jugend in der Pflege des Sportes und des Laienspiels. Dies wird insbesondere erreicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen inkl. Laienspiel

  • Instandhaltung und Instandsetzung der Sportplätze, des Vereinsheims, der überlassenen Sport- und Aufenthaltsräume, sowie der Turn-, Spiel- und Sportgeräte.

  • Durchführung von Versammlungen, Theateraufführungen, Kameradschaftsabenden, Kursen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen.

  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen für Mitglieder, welche besondere Arbeitsleistungen erbracht haben, für die sonst an dritte Geld bezahlt werden müsste. Diese Zuwendungen müssen so bemessen sein, dass dem Verein durch die Selbsthilfe finanzielle Vorteile entstehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a des EStG beschließen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§4 Mitgliedschaft im Verein

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Präsidium um Aufnahme ersucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliederversammlung kann gemäß der Ehrenordnung auf Vorschlag des Vereinsausschusses Ehrenpräsidenten und der Vereinsausschuss Ehrenmitglieder auch in Verbindung mit einer Funktionseigenschaft ernennen. Ehrenpräsident(en) und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Weitere Details regelt die Ehrenordnung.

Die Ehrenpräsidentschaft/-mitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn der Ehrenpräsident bzw. das Ehrenmitglied in besonders grober Weise gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder wegen einer schweren Straftat von einem Gericht verurteilt wird. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein in seinem Ansehen oder finanziell schädigt, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Versammlung. 

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den vorgenannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder eine Geldbuße bis zum Betrag von € 100,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins, seiner Abteilungen oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.  Entzieht sich ein Vereinsmitglied dem Zugriff des Vereins, indem es keine Anschrift angibt, an welche eingeschriebene Briefe zugestellt werden können, so treten die Beschlüsse vier Wochen nach erfolgloser Zusendung derselben automatisch in Kraft.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind leihweise überlassene Sportausrüstung und Sportkleidung dem Verein zurückzugeben. Nötigenfalls ist Ersatz zu leisten. Mitglieder des Präsidiums bzw. des Vereinsausschusses haben vor ihrem Austritt gegenüber dem Vereinsausschuss Rechenschaft abzulegen. Eine Entlastungserteilung ist erforderlich.

 

§5 Die Organe des Vereins

Vereinsorgane sind 

  • das Präsidium

  • der Vereinsausschuss

  • die Mitgliederversammlung

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

 

§6 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus drei gleichberechtigten Präsidenten/-innen, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Leiter/-in Mitgliederverwaltung, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Jugendleiter/-in. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei Präsidenten/-innen jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). 

Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. Mehrere Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied hinzu zu wählen. Beim Ausscheiden eines/einer Präsidenten/-in führen jedoch die beiden anderen Präsidenten/innen die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter. Beim Ausscheiden von zwei oder aller drei Präsidenten/-innen muss innerhalb der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um die Nachwahl durchzuführen.

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass das Präsidium zum Abschluss von Grundstücksgeschäften, sowie zum Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 25.000,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Alle Ausgaben bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses durch das Präsidium.

Das Präsidium ist ermächtigt, Ausschüsse einzurichten, die bestimmte Aufgaben selbständig wahrnehmen. Der jeweilige Ausschussvorsitzende muss ein Mitglied des Präsidiums sein. Den Ausschüssen kann ein Budget zur Eigenverwaltung durch das Präsidium erteilt werden. 

Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, das von einem/einer Präsidenten/-in und dem/der Schriftführer/-in abzuzeichnen ist.

Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§7 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus 

  • dem Präsidium und

  • den Abteilungsvorständen.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch einen der Präsidenten/-innen einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

Ordnungen, die den Gesamtverein betreffen, werden durch den Vereinsausschuss festgelegt, geändert oder aufgehoben.

Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch einen der Präsidenten/-innen des Vereins geleitet. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von einem/einer Präsidenten/-in und dem/der Schriftführer/-in abzuzeichnen ist.

 

§8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, innerhalb drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidium beantragt wird.

Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch das Präsidium. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Benachrichtigung, Aushang beim SSV Haus oder Mitteilung im Amtsblatt der Marktgemeinde Diedorf. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Präsidiums und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei volljährige Vereinsmitglieder als Kassenrevisoren, welche die jährliche Kassenprüfung aller Kassen des Vereins übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können nur Anwesende bzw. solche Mitglieder, deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Versammlung wird durch einen der Präsidenten/-innen des Vereins geleitet. Über die Versammlung wird durch den/der Schriftführer/-in Protokoll geführt. Das Protokoll ist von einem/einer Präsidenten/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

Bei Wahlen übernimmt ein von der Versammlung gewählter Wahlausschuss die Leitung.

Abgestimmt wird normalerweise durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, muss schriftlich abgestimmt werden. Mehrfachabstimmungen sind zulässig.

 

§9 Beitrag und Gebühren 

  1. Der allgemeine Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese kann auch die Erhebung von Umlagen beschließen.

  2. Aufnahmebeiträge und Sonderbeiträge werden vom Vereinsausschuss festgesetzt. Sonderbeiträge sollen vorrangig zur Erhaltung und Instandsetzung der Anlagen, Geräte und Einrichtungen dienen, für deren Benutzung sie erhoben werden.

  3. Der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich jährlich zu entrichten und zwar im Voraus jeweils im ersten Kalendervierteljahr. Der Beitrag wird bargeldlos durch Abbuchungsverfahren eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die das Präsidium durch Beschluss festsetzt. Bei Aufnahme innerhalb eines Kalenderjahres wird der Beitrag für den Rest des Kalenderjahres anteilig erhoben.

  4. Die sonstigen Beiträge sind an den vom Vereinsausschuss festgesetzten Zeitpunkten zu zahlen. Diese werden ebenfalls bargeldlos im EDV-Einzugsverfahren einbehalten. Die Zahlung der Sonderbeiträge entfällt mit Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die Zulassung oder die Möglichkeit zur sonderbeitragspflichtigen Benutzung von Anlagen, Geräten und Einrichtungen erlischt, jedoch in keinem Fall vor Ablauf eines vom Vereinsausschuss festgesetzten Mindestzulassungszeitraums.

  5. Der Vereinsausschuss kann bei Auszubildenden und Studenten während der Dauer ihrer Ausbildung einen Sonderbeitrag festlegen, der unter dem für Jugendliche liegen kann. Mit Beendigung der Ausbildung, die dem Präsidium im Aufnahmeantrag anzuzeigen ist, endet die Gewährung des Sonderbeitrages. Zuwenig eingezogene Mitgliedsbeiträge, die auf einem Verschulden des Mitglieds beruhen, werden nachberechnet.

  6. Der Vereinsausschuss kann die Zahlung von Beiträgen stunden. Wenn ein Mitglied durch besondere Umstände (z.B. längere Abwesenheit vom Sitz des Vereins, mindestens 6 Monate im Kalenderjahr) an der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verhindert ist, kann der Vereinsausschuss das Ruhen der Pflicht dieses Mitglieds zur Zahlung von Beiträgen beschließen.

  7. Aus im Vereinsinteresse liegenden Gründen oder im Falle besonderer Bedürftigkeit kann der Vereinsausschuss Beiträge ermäßigen oder erlassen.

  8. Die einzelnen Abteilungen können ebenfalls Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge erheben. Die einzelnen oben genannten Punkte gelten sinngemäß. Bevor die Abteilungsvorstandschaft einen entsprechenden Vorschlag an die Abteilungsversammlung zur Abstimmung gibt, ist der Vorschlag durch das Präsidium zu genehmigen.

§10 Abteilungen des Vereins

Für die im Verein betriebenen Sport- und Spielarten bestehen eigene Abteilungen. Weitere Abteilungen können mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihren eigenen sportlichen bzw. Spielbereichen tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. 

Das Präsidium kann die Abteilungen zur Führung eigener Kassen ermächtigen. Diese sind nach jedem Geschäftsjahr durch Revisoren der Abteilung zu prüfen und spätestens jeweils zum 31. Januar des Folgejahres dem Schatzmeister des Vereins unaufgefordert vorzulegen. 

Alle Geld- und Sachmittel einer Abteilung fallen bei einer etwaigen Auflösung automatisch dem Verein zu.

Die Organe der Abteilungen sind die Vorstandschaft und die Abteilungsversammlung. Alle Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinngemäß. Darüber hinaus erstellt jede Abteilung eine Abteilungsordnung, welche von einem/einer Präsidenten/-in und vom Abteilungsvorstand zu unterzeichnen ist. 

Zu den Abteilungsversammlungen ist einer der Präsidenten/-innen einzuladen. Er/Sie hat Stimmrecht.

Über alle Sitzungen des Abteilungsvorstandes und der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Abteilungsvorstand und vom Schriftführer der Abteilung zu unterzeichnen ist. Dem Vereinspräsidium ist eine Abschrift dieses Protokolls zu übergeben.

Der Mitgliederversammlung des Vereins ist ein Jahresbericht über das Geschehen in der Abteilung zu geben. Dies kann in schriftlicher Form (z.B. SSV Echo) erfolgen.

 

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) oder anderen Dachverbänden und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Sportartenzugehörigkeit und Zeiten der Vereinszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes oder eines anderen Dachverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern und Übungsleitern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht. 

  9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Diedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Anhausen zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt anzuzeigen. 

 

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die am 16. März 2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzung außer Kraft.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 15.10.2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

 

Anhausen, 15. Oktober 2018
SSV Anhausen e.V.

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